Die Akut- und Übergangspflege ist eine maximal 14-tägige, vom Spitalarzt verordnete, Pflege nach einem Spitalaufenthalt. Die Akut- und Übergangspflege wird nur verordnet, wenn keine längerfristige Rehabilitation in einer dafür vorgesehenen Einrichtung nötig ist. Sie kann ambulant oder stationär erfolgen.
Die Versicherten müssen sich, abgesehen von Franchise und Selbstbehalt, nicht an den Pflegekosten der Akut- und Übergangspflege beteiligen.